Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/10#abs-1 (1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/10#abs-2 (2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 10 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2025 – L 8 U 1301/24
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 – L 9 U 1534/14Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 – L 6 U 2770/12
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2011 – L 10 U 1421/10Zitiert von 4
- LSG Saarland, 16.03.2011 – L 2 U 16/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 – L 6 U 2656/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 19.01.2026 – L 3 U 161/24
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 11/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Aufenthalt im betrieblichen Sozialraum zwecks Kaffeezubereitung - Ausrutschen auf nassgereinigtem Boden - innerer Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - betriebliche Sphäre - besondere BetriebsgefahrZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.